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NRW: Neue Quarantäne-, Anmelde- und Testbestimmungen für die Einreise aus den Niederlanden

Am Donnerstag, 13. Mai 2021, ist eine neue Verordnung des Bundes in Kraft getreten, die die Anmelde-, Test-, Nachweis- und Quarantänepflichten für die Einreise nach Deutschland einheitlich regelt.

Wer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss grundsätzlich direkt nach Ankunft zehn Tage in häusliche Quarantäne. Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Wer aus einem Risikogebiet kommt, kann sich sofort freitesten. Nach Einreise aus Hochinzidenzgebieten – wie derzeit die Niederlande – geht das nicht: Eine Freitestung kann frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für Grenzpendler und andere Personengruppen. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

 

Quarantäne: Das ändert sich für NRW

Die Quarantäneregelungen nach der Einreise wurden bisher von den Ländern bestimmt. In NRW konnte man sich mit einem negativen Test direkt freitesten. Das gilt nun nicht mehr für Hochinzidenzgebiete wie die Niederlande.  NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wenn Sie von Holland zurückkommen, weil Sie das lange Wochenende in Holland sein wollen, dann müssen Sie anschließend 5 Tage in Quarantäne gehen.“ Nach der neuen Regelung könne man sich am fünften Tag freitesten.

Eine Quarantänepflicht gilt nach der neuen Bundesverordnung u.a. nicht

– für Durchreisende,

– für Menschen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

– für Grenzpendler oder Grenzgänger

– bei Besuch von engen Verwandten und Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet.

Weitere Ausnahmen finden sich in §6 der Verordnung des Bundes.

Ausnahmen für Geimpfte und Genesene

Genesene und geimpfte Personen werden grundsätzlich Getesteten gleichgestellt. Wer einen entsprechenden Nachweis erbringen kann, braucht kein negatives Testergebnis vorzuweisen. Ausnahme: Die Einreise aus Virusvariantengebieten. Hier wird weiterhin nur der Testnachweis anerkannt.

Achtung: Diese Erklärung muss offiziell in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch sein. Es ist daher möglich, dass der Impfausweis vom RIVM nicht akzeptiert wird!

Der Impfnachweis muss außerdem folgende Informationen enthalten: Datum der Impfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit, Name und Anschrift der durchführenden Person / des Impfzentrums, Bestätigung mit Signatur oder Siegel. Die niederländische Registratiekaart erfüllt diese Anforderungen nicht.

Anmeldepflicht

Bereits vor der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Reiserückkehrer über die Homepage www.einreiseanmeldung.de anmelden. Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen davon finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Testnachweispflicht

Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Auch das bedeutet eine Änderung für NRW: Die Nachweise müssen bei Ankunft aus den Niederlanden bereits vor der Einreise vorliegen; bisher galt in NRW zum Beispiel für nahe Angehörige, dass sie sich auch nach der Einreise testen lassen konnten. Das geht nun nicht mehr. Klassische Grenzpendler und Grenzgänger haben keine Anmelde- und keine Quarantänepflicht, wohl aber eine Nachweispflicht. Für NRW teilt das Land auf seiner Corona-Sonderseite mit: Grenzpendler müssen sich zweimal pro Woche testen lassen. Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie Grenzgänger bzw. -pendler sind. Wer einen Impfnachweis oder Genesenennachweis entsprechend der deutschen Bestimmungen (s.o.) mitführt, ist von der Testpflicht befreit.

 

Weitere Informationen

Pressekonferenz des Landes NRW zur aktuellen Corona-Lage

www.rki.de/risikogebiete

 

Bitte beachten Sie, die Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen. Wenden Sie sich immer an die zuständigen Behörden.

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