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NRW: Arbeitgeber muss Arbeitnehmern aus den Niederlanden Tests anbieten

Der Grenzgänger aus den Niederlanden, der für einen deutschen Arbeitgeber in NRW arbeitet, kann sich zweimal die Woche von seinem Arbeitgeber in Deutschland testen lassen. Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. So sieht es die neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW vor.

Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten. Unternehmen können die Tests selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen, die auch Bürgertestungen vornehmen, beauftragen. Die Kosten müssen dann vom Arbeitgeber übernommen werden. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht.

Testnachweise, die im durch den Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigtentestung erstellt werden, sind auch an der Grenze gültig, da sie dann die folgenden Angaben enthalten und auf Deutsch vorliegen: Art des Tests, Testergebnis, Vor- und Nachnamen des Getesteten, Datum und Uhrzeit des Tests und Datum und Uhrzeit des Ergebnisses sowie Name, Kontaktdaten (Labor/Firma) und Unterschrift der Person, die den Test durchgeführt hat.

Wichtig ist, dass der Test entweder durch Beauftragung einer offiziellen Teststelle erfolgt oder der Test durch geschultes bzw. fachkundiges Personal beaufsichtigt wird. Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies beim zuständigen Gesundheitsamt vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. Weitere Informationen erteilen die zuständigen Behörden bzw. das Gesundheitsamt vor Ort.

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