Das Bundesland NRW hat seine Coronaverordnungen leicht angepasst. Im Kern bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Seit 22. Februar gibt es Lockerungen für Grundschulen, Förderschulen der Primarstufe, Abschlussklassen und im Bereich Freizeitsport im Freien. Ab dem 1. März können Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wieder mit Terminvereinbarung angeboten werden.
Anpassungen gab es auch im Bereich der kommunalen Sonderregelungen, Angeboten der außerschulischen Bildung sowie ergänzende Bildungsangebote sowie dem Verkauf von Frühlingsblüher und Saatgut. Mehr Informationen dazu finden Sie hier in der Pressemeldung des Landes NRW.
Die angepassten Verordnungen (Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung und Coronafleischwirtschaftsverordnung) gelten zunächst bis zum 7. März.
Schulen
Der Unterricht in den unteren Klassen sowie bei den Abschlussjahrgängen findet in Präsenz- oder Wechselmodellen statt. Dabei gelten hohe Infektionsschutzanforderungen. Nur feste Gruppen kommen zusammen und es muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden.
Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem 22. Februar wieder erlaubt. Hierbei müssen Personen oder Personengruppen dauerhaft einen Mindestabstand von fünf Metern zu den anderen Sporttreibenden einhalten.
Friseurdienstleistungen, Fußpflege
Ab dem 1. März dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten werden. Andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen vorerst 7. März geschlossen.