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Lockdown in NRW

In NRW ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, die bis zum 31. Januar 2021 gilt. Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten seit Montag, 11. Januar 2021, unter anderen folgende Bestimmungen:

Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Die weitere Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden. Auch der getrenntlebende Elternteil kann von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

Bildungsangebote
Bei Bildungsangeboten bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur in wenigen Einzelfällen möglich.
Bei Berufausbildungen gilt: Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung von Hygienevorgaben zulässig.
In Bibliotheken und Archiven ist künftig die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig.

Schulen und Kitas
Die Regeln für Schulen bzw. für die Kinderbetreuung finden Sie in der Corona-Betreuungsverordnung. Der Präsenzunterricht wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Es gibt weiterhin eine Betreuungsgarantie, aber alle Eltern sind dringend aufgerufen, die Betreuung ihrer Kinder – wenn immer möglich – selber sicherzustellen.
Landesregierung und Kommunen haben sich darauf verständigt, die Elternbeiträge für die Betreuung in Kitas, Kindertagespflege und dem offenen Ganztag für den Monat Januar zu erlassen. Die konkrete Abwicklung läuft über die Kommunen.

Home-Office
Die Landesregierung richtet einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.

15-Kilometer-Radius
Die Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz wurde nicht in der Coronaschutzverordnung geregelt. Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung zu geben, hat das Land eine Coronaregionalverordnung erlassen. Diese neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021.
Wie aus der Begründung zur Regionalverordnung hervorgeht, lagen am 11. Januar lagen in NRW folgende Kreise und Städte deutlich und nachhaltig über dem Inzidenzwert:
– Kreis Höxter
– Kreis Minden-Lübbecke
– Kreis Recklinghausen
– der Oberbergische Kreis
Die Städte Bielefeld, Gelsenkirchen und Bottrop liegen zwar ebenfalls über der 7-Tages-Inzidenz von 200 berufen sich aber darauf, dass diese Inzidenz nicht den tatsächlichen Infektionsstand widerspiegelt, da noch Meldungen im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel nicht ausgearbeitet wurden. Erst wenn dieser Melderückstau aufgearbeitet ist, könne in diesen Städten 15-Kilometer-Radius-Maßnahme angeordnet werden. Die Meldungen sind von den Kommunen schnellstmöglich aufzuarbeiten, so dass die Regionalverordnung dann auch in diesen Städten gelten kann.
Der 15-Kilometer-Radius gilt übrigens auch für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.

Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.

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